VereinssatzungFörderverein Entdeckerschulen e.V. 1. Grundsätze und Zweck 1.1. Die gemeinnützige Vereinigung führt den Namen „Förderverein Entdeckerschulen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Dresden 1.2. Der Zweck des Vereines besteht in der Förderung der Aktivitäten der durch den Verein „WissenSchafft Zukunft e.V." betriebenen Entdeckerschulen in Dresden (Ganztags-Bildungseinrichtungen für Kinder im Vor- und Grundschulalter). Der Verein unterstützt die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der vor- und schulischen Bildung, insbesondere hinsichtlich ihrer werteorientierten Gestaltung und der Chancengleichheit. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Mitarbeit bei der Gestaltung und Organisation der Schule, sowie das Einsammeln von Spenden und Sponsorengeldern. 1.3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er setzt seine Mittel ausschließlich für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele ein. Der Verein kann erzielte Überschüsse nur für den Vereinszweck einsetzen, eine Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Mitglieder ist nicht möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Zuwendungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft 3.1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 3.2. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, Vorschläge zur Erweiterung und Verbesserung der Tätigkeit des Vereins zu unterbreiten sowie sich aktiv an der Umsetzung zu beteiligen. Dafür hat jedes Mitglied das Recht, Anträge an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu stellen. 3.3. Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für die vom Verein verfolgten Ziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 3.4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 4.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie die in der Satzung benannten Ziele aktiv unterstützt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Kinder können dem Verein mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beitreten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitglieder können auch Vereinigungen, Gebietskörperschaften oder andere juristische Personen werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit allen seinen Mitgliedern einstimmig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 4.2. Die Mitgliedschaft erlischt: Durch Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person). Durch Austritt aus dem Verein, der unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Halbjahres zulässig ist. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Durch Erlöschen, falls ein Mitglied seiner Beitragspflicht des vergangenen Jahres nach dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtung gegenüber dem Verein. Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 4.3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich und bei Neuaufnahme anteilig erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.
5. Organe des Vereins 5.1. Die Organe des Vereins sind:
5.2. Die Organe geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. 5.3. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Das Protokoll muss von der Protokoll führenden Person und von der die Versammlung leitenden Person unterschrieben werden und im Verein bekannt gegeben werden. Näheres regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen.
6. Die Mitgliederversammlung 6.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 6.2. Die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. E-Mail gilt als schriftliche Einladung. 6.3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist das Fassen von Beschlüssen:
Die Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei der Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Beschlussfassung fordert die 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden. Zur Änderung des Zweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die zu den Mitgliederversammlungen nicht erschienenen Mitglieder können schriftlich abstimmen. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist außerordentlich einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand fordern.
7. Der Vorstand 7.1. Der Verein hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen der Satzung, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden. 7.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er kontrolliert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit zwischen den Mitgliederversammlungen. 7.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. oder 2. Vorsitzende innerhalb von 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. 7.5. In dringenden Fällen kann der Vorstand über schriftlich vorliegende Beschlussvorlagen per Fax oder Brief abstimmen.
8. Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften Die Protokolle des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Einrichtungsleitung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
9. Finanzierung Der Verein finanziert sich aus:
Die Finanzierung bzw. die Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
10. Haftung und Auflösung Die Vereinigung haftet mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegenüber dem Verein. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an einen Verein, zur ausschließlichen Unterstützung gemeinnütziger Aktivitäten, die dieser Satzung entsprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
11. Liquidation Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Es können auch andere Liquidatoren bestellt werden. Dies geschieht entsprechend der Bestellung des Vorstandes. Die Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte des Vereines. Die vorstehende Satzung wurde am 18.10. 2006 beschlossen. |